BGH vom 04.07.1969
VII ZR 132/67
Normen:
BGB § 638 ;
Fundstellen:
NJW 1969, 1710

Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

BGH, vom 04.07.1969 - Aktenzeichen VII ZR 132/67

DRsp Nr. 1996/15074

Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

Bei einem Werkvertrag ist die Verjährungsbestimmung des § 638 BGB auch für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen jedenfalls insoweit anzuwenden, als sich dieser Anspruch mit dem aus § 635 BGB deckt.

Normenkette:

BGB § 638 ;

Hinweise:

Ebenso BGH, NJW 1984, 2938 = MDR 1985, 316, für einen Fall der fehlerhaften Beratung bei einem Verkauf.

Im übrigen verjähren die Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß in 30 Jahren, soweit sie nicht anstelle der Erfüllungsansprüche treten (BGHZ 73, 266, 269 = NJW 1979, 1161 - zur Haftung aus § 179 BGB) sowie OLG Düsseldorf, BauR 1982, 54.

Zu Bereicherungsansprüchen siehe BGH, NJW 1968, 43.

Fundstellen
NJW 1969, 1710