Ebenso BGH, NJW 1984,
Im übrigen verjähren die Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß in 30 Jahren, soweit sie nicht anstelle der Erfüllungsansprüche treten (BGHZ 73, 266, 269 = NJW 1979, 1161 - zur Haftung aus § 179 BGB) sowie OLG Düsseldorf, BauR 1982, 54.
Zu Bereicherungsansprüchen siehe BGH, NJW 1968, 43.
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