Verjährung der Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht; Beginn der Verjährung
BGH, Urteil vom 08.02.1979 - Aktenzeichen VII ZR 141/78
DRsp Nr. 1996/14578
Verjährung der Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht; Beginn der Verjährung
Die für vertragliche Erfüllungsansprüche maßgebenden Verjährungsfristen der §§ 196, 197BGB sind - statt der sogen. Regelverjährung gem. § 195BGB - auch auf andere vertragliche und sogar außervertragliche (Ersatz- und Neben-)Ansprüche anzuwenden, soweit diese wirtschaftlich die Stelle der in den §§ 196 ff. BGB aufgeführten Vergütungsansprüche einnehmen.Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung eines Vertrags verjähren in derselben [gesetzlich geregelten, vgl. § 196] Frist wie der jeweilige Erfüllungsanspruch.1. Wie vergleichbare andere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche kann auch der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag in der für den vertraglichen Erfüllungsanspruch geltenden kurzen Frist (§§ 196, 197BGB) verjähren, wenn er wirtschaftlich an dessen Stelle tritt.2. Ansprüche gegen den vollmachtlosen Vertreter (§ 179BGB) verjähren in der für den jeweiligen Erfüllungsanspruch aus dem beabsichtigten Vertrag geltenden Frist.
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