BGH - Urteil vom 08.02.1979
VII ZR 141/78
Normen:
BGB § 179, § 195, § 196, § 197, § 218 ;
Fundstellen:
BB 1979, 493
BGHZ 73, 266
BauR 1979, 242
DB 1979, 1741
DRsp I(112)22Nr. 13b
DRsp I(112)33Nr. 2
DRsp I(112)37Nr. 46
DRsp I(112)37Nr. 47
DRsp I(112)95a-b
JR 1979, 410
JZ 1979, 307
MDR 1979, 571
NJW 1979, 1161
WM 1979, 583
ZfBR 1987, 25

Verjährung der Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht; Beginn der Verjährung

BGH, Urteil vom 08.02.1979 - Aktenzeichen VII ZR 141/78

DRsp Nr. 1996/14578

Verjährung der Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht; Beginn der Verjährung

Die für vertragliche Erfüllungsansprüche maßgebenden Verjährungsfristen der §§ 196, 197 BGB sind - statt der sogen. Regelverjährung gem. § 195 BGB - auch auf andere vertragliche und sogar außervertragliche (Ersatz- und Neben-)Ansprüche anzuwenden, soweit diese wirtschaftlich die Stelle der in den §§ 196 ff. BGB aufgeführten Vergütungsansprüche einnehmen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung eines Vertrags verjähren in derselben [gesetzlich geregelten, vgl. § 196] Frist wie der jeweilige Erfüllungsanspruch. 1. Wie vergleichbare andere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche kann auch der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag in der für den vertraglichen Erfüllungsanspruch geltenden kurzen Frist (§§ 196, 197 BGB) verjähren, wenn er wirtschaftlich an dessen Stelle tritt. 2. Ansprüche gegen den vollmachtlosen Vertreter (§ 179 BGB) verjähren in der für den jeweiligen Erfüllungsanspruch aus dem beabsichtigten Vertrag geltenden Frist.