BGH - Urteil vom 04.07.2013
III ZR 201/12
Normen:
BGB § 839 Abs. 3; GG Art. 34 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2013, 705
MDR 2013, 1030
NZS 2013, 826
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 20925/10
OLG München, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 3366/11

Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs durch die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs; Einordnung des sozialrechtlichen Herstellungsansprucsh und Folgenbeseitigungsanspruchs des allgemeinen Verwaltungsrechts als Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB

BGH, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen III ZR 201/12

DRsp Nr. 2013/17700

Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs durch die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs; Einordnung des sozialrechtlichen Herstellungsansprucsh und Folgenbeseitigungsanspruchs des allgemeinen Verwaltungsrechts als Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts sind keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 24. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 3; GG Art. 34 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund aus Amtshaftung in Anspruch. Diese habe es versäumt, auf sie gemäß § 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche gegen Dritte vor Eintritt der Verjährung zu verfolgen, wodurch ihre, der Klägerin, Rentenansprüche verringert seien.