Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Senats in dem Beschluss vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger begehrt mit seiner als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung bezeichneten Eingabe die Herabsetzung der in den Vorinstanzen festgesetzten Streitwerte. Der erkennende Senat ist von Gesetzes wegen daran gehindert, diesem Begehren zu entsprechen. Die Möglichkeit einer erstmaligen Änderung des Streitwertbeschlusses des Berufungsgerichts gibt §
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