BGH - Beschluss vom 14.02.2018
IX ZR 17/17
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1855/13
OLG Dresden, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 467/16

Herabsetzung der in den Vorinstanzen festgesetzten Streitwerte

BGH, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen IX ZR 17/17

DRsp Nr. 2018/3261

Herabsetzung der in den Vorinstanzen festgesetzten Streitwerte

Die Möglichkeit einer erstmaligen Änderung des Streitwertbeschlusses des Berufungsgerichts gibt § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG dem Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Senats in dem Beschluss vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Der Kläger begehrt mit seiner als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung bezeichneten Eingabe die Herabsetzung der in den Vorinstanzen festgesetzten Streitwerte. Der erkennende Senat ist von Gesetzes wegen daran gehindert, diesem Begehren zu entsprechen. Die Möglichkeit einer erstmaligen Änderung des Streitwertbeschlusses des Berufungsgerichts gibt § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG dem Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.