OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.09.2020
19 E 700/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 13188/17

Herabsetzung des festgesetzten Streitwertes i.R.e. Schadensersatzanspruchs eines Lehramtsanwärters durch das rechtswidrig verzögerte Bestehen der Ersten Staatsprüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 19 E 700/19

DRsp Nr. 2020/15468

Herabsetzung des festgesetzten Streitwertes i.R.e. Schadensersatzanspruchs eines Lehramtsanwärters durch das rechtswidrig verzögerte Bestehen der Ersten Staatsprüfung

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.