OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.1992
3 A 2331/88
Normen:
BauGB § 127 Abs. 1; KAG NW § 8;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 395/88

Heranziehen eines Grundstückseigentümers zu den abgerechneten Kosten für die erfolgte endgültige Herstellung einer Straße

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.1992 - Aktenzeichen 3 A 2331/88

DRsp Nr. 2023/4434

Heranziehen eines Grundstückseigentümers zu den abgerechneten Kosten für die erfolgte endgültige Herstellung einer Straße

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Kastenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte. Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 1; KAG NW § 8;

Tatbestand

Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks XXX straße XXX in L. (Flurstück der Flur XXX in der Gemarkung L. ).

Mit Bescheid vom 26. November 1987 zog ihn der Beklagte für die Herstellung der XXX straße zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.119,06 DM heran, auf den als Vorausleistung 3.735,99 DM angerechnet wurden.

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 1988 zurück.