OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.12.2014
4 LB 35/14
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 2; BauGB § 125; BauGB § 127 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 41/12

Heranziehung der Grundstückseigentümer zu einem Erschließungsbeitrag; Planüberschreitendende Festsetzung eines Wendehammers; Beitragsfähigkeit einer Erschließungsanlage; Entstehung sachlicher Beitragspflichten für einen Abschnitt einer Erschließungsanlage

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 4 LB 35/14

DRsp Nr. 2015/13863

Heranziehung der Grundstückseigentümer zu einem Erschließungsbeitrag; Planüberschreitendende Festsetzung eines Wendehammers; Beitragsfähigkeit einer Erschließungsanlage; Entstehung sachlicher Beitragspflichten für einen Abschnitt einer Erschließungsanlage

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2012 wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 2; BauGB § 125; BauGB § 127 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 127 Abs. 2;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

Sie sind Eigentümer eines Grundstücks, das an der Straße Zur Mühlau im Gebiet der Beklagten liegt.