OVG Saarland - Urteil vom 23.06.2021
1 A 79/20
Normen:
FStrG § 3 Abs. 1 S. 1; FStrG § 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 595/15

Heranziehung des neuen Baulastträgers zur Niederschlagswassergebühr für die Ableitung von Oberflächenwasser auf örtlicher Stadtautobahn

OVG Saarland, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 1 A 79/20

DRsp Nr. 2021/10578

Heranziehung des neuen Baulastträgers zur Niederschlagswassergebühr für die Ableitung von Oberflächenwasser auf örtlicher Stadtautobahn

Die Interessenlage im Fall der Aufstufung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße (bezüglich einer Gemeinde mit mehr als 80.000 Einwohnern) zu einer Bundesautobahn ist der Interessenlage im Fall einer geteilten Baulast bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen (Bund-Fahrbahnen, Gemeinde-Gehwege) nicht vergleichbar. Die Ortsdurchfahrtenrichtlinien bieten sich daher bei einem Streit zwischen dem alten und neuen Baulastträger um die Auslegung einer anlässlich der Aufstufung einer Ortsdurchfahrt zur Bundesautobahn, insbesondere betreffend die Frage, ob dem Bund wirksam eine auf Dauer angelegte Freistellung von einer (künftigen) satzungsrechtlichen Verpflichtung zur Entrichtung von Niederschlagswassergebühren zugesagt worden ist, nicht als Auslegungshilfe an.

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.5.2018 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 595/15 - wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FStrG § 3 Abs. 1 S. 1; FStrG § 6 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand