VwVfG § 79; VwGO § 173 S. 1; SächsKAG § 2; WHG § 40 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DVBl 2023, 691
D_V 2023, 602
NVwZ-RR 2023, 831
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1530/18
Heranziehung eines Abgabepflichtigen zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe auf der Grundlage der Gewässerunterhaltungssatzung für die Verbandsgewässer eines Zweckverbands; Unterhaltungspflicht für künstliche Gewässer
OVG Sachsen, Urteil vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 4 A 107/20
DRsp Nr. 2023/4950
Heranziehung eines Abgabepflichtigen zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe auf der Grundlage der Gewässerunterhaltungssatzung für die Verbandsgewässer eines Zweckverbands; Unterhaltungspflicht für künstliche Gewässer
1. Die §§ 239, 246ZPO gelten über die Verweisungsnormen des § 79VwVfG und des § 173 Satz 1 VwGO auch für das Widerspruchsverfahren.2. Ein im Lauf des Widerspruchsverfahrens verstorbener Widerspruchsführer kann Inhaltsadressat eines Widerspruchsbescheides sein, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes vertreten war (§ 14 Abs. 1VwVfG), die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam war (§ 14 Abs. 2VwVfG) und der Widerspruchsbescheid dem Bevollmächtigten zugestellt wird.3. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO gilt nur für stattgegebene Normenkontrollentscheidungen; klageabweisende Urteile wirken lediglich inter partes.4. Der durch § 2SächsKAG normierte Mindestinhalt für Abgabensatzungen ergibt sich außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift gleichermaßen durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit von Ermächtigungsgrundlagen für belastende Verwaltungsakte.5. In Bezug auf die Abgabepflichtigen ist erforderlich, diese so zu bestimmen, dass sich aus der Abgabensatzung unmittelbar ergibt, wer von der Abgabe betroffen ist.
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