VGH Bayern - Beschluss vom 14.12.2020
6 B 20.1619
Normen:
KAG BY Art. 5a Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 130 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 18.258

Heranziehung eines Eigentümers eines Grundstücks zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung eines Weges als Erschließungsanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 6 B 20.1619

DRsp Nr. 2021/857

Heranziehung eines Eigentümers eines Grundstücks zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung eines Weges als Erschließungsanlage

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. September 2019 - AN 3 K 18.258 - geändert. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2018 wird insoweit aufgehoben, als ein Erschließungsbeitrag von mehr als 64.381,39 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 89.089,89 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG BY Art. 5a Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 130 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der "Straßenerschließung GE F.-weg".