VGH Bayern - Beschluss vom 17.09.2020
6 ZB 20.1501
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; KAG Art. 5a;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24799
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 19.66

Heranziehung eines Eigentümers eines Grundstücks zum Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage (hier: selbstständige Stichstraße); Gewährung einer Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung

VGH Bayern, Beschluss vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 6 ZB 20.1501

DRsp Nr. 2020/15507

Heranziehung eines Eigentümers eines Grundstücks zum Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage (hier: selbstständige Stichstraße); Gewährung einer Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Mai 2020 - RO 11 K 19.66 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.803,94 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; KAG Art. 5a;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VWGO) nicht vorliegt und eine Divergenz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VWGO) nicht in der erforderlichen Weise gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden ist.