VGH Bayern - Beschluss vom 01.10.2018
20 B 16.330
Normen:
KAG Art. 5 Abs.2; KAG Art. 5 Abs. 6 S. 1; BGS-WAS § 5 Abs. 9; BGS-WAS § 8; BGS-WAS § 19 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35; BauGB § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 14.1535

Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungsanlage; Rechtmäßigkeit einer Übergangsregelung für nicht veranlagte Altanschließer in einer Beitragssatzung

VGH Bayern, Beschluss vom 01.10.2018 - Aktenzeichen 20 B 16.330

DRsp Nr. 2018/16696

Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungsanlage; Rechtmäßigkeit einer Übergangsregelung für nicht veranlagte Altanschließer in einer Beitragssatzung

1. Eine Übergangsregelung in einer Abgabesatzung, wonach von vorangegangenen Satzungen erfasste Beitragstatbestände als abgeschlossen behandelt werden, ohne dass sie bestandskräftig veranlagt wurden, verstößt gegen den Gleichheitssatz und führt zur Nichtigkeit des gesamten Beitragsteils (Fortführung von BayVGH, U.v. 10.9.1997 - 23 B 94.3773).2. Ein auf eine unwirksame Beitragssatzung gestützter Beitragsbescheid wird rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (ex tunc) rechtmäßig, wenn der nachträglich erlassenen, erstmals wirksamen Satzung Rückwirkung zukommt. Anderenfalls wird der Beitragsbescheid erst mit dem Inkrafttreten der erstmals wirksamen Satzung (ex nunc) rechtmäßig (Fortführung von BayVGH, U.v. 1.2.2018 - 20 BV 15.1025).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2015, Az. Au 1 K 14.1535, wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2013 zur Festsetzung eines Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. IV.