OVG Sachsen - Urteil vom 16.12.2014
5 A 624/13
Normen:
BauGB § 130 Abs. 2 S. 1; BauGB § 133 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 19 Abs. 1; BauNVO § 20 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2015, 443
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1080/10

Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge

OVG Sachsen, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 5 A 624/13

DRsp Nr. 2015/3128

Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge

1. Gemäß § 133 Abs. 3 S. 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht im vollen Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Voraussetzung für Vorausleistungen sind somit: Absehbarkeit der endgültigen Herstellung, Genehmigungserteilung oder Herstellungsbeginn und eine sachliche Beitragspflicht darf noch nicht vollständig entstanden sein. Hinzukommen muss eine gültige Beitragssatzung, aus der sich die Höhe der endgültigen Beitragsforderung ergibt, die die Höhe der Vorausleistung begrenzt sowie die die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondererschließungsvorteile. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen vor, kann eine Vorausleistungspflicht durch Bescheid in der in der Satzung vorgesehenen Höhe begründet werden.