OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.05.2018
2 LB 2/17
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 129 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BauGB § 130 Abs. 2 S. 3; BauGB § 133 Abs. 3 S. 1; EBS § 4; EBS § 11;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 156/15

Heranziehung eines Miteigentümers eines Grundstücks zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag; Einbahnstraßenring als eine Straße

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.05.2018 - Aktenzeichen 2 LB 2/17

DRsp Nr. 2018/12812

Heranziehung eines Miteigentümers eines Grundstücks zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag; Einbahnstraßenring als eine Straße

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 8. November 2016 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid vom 8. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. Januar 2016 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 2.478,88 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 30 % und der Kläger zu 70 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 129 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BauGB § 130 Abs. 2 S. 3; BauGB § 133 Abs. 3 S. 1; EBS § 4; EBS § 11;

Tatbestand