OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.09.2018
2 MB 36/17
Normen:
KAG § 8 Abs. 1; KAG § 8 Abs. 4 S. 3; BauGB § 123 Abs. 2; BauGB § 127 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 23/17

Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die teilweise Erneuerung einer Straße; Berücksichtigungsfähigkeit des sog. Blockbinnenhofes bei der Aufwandsverteilung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.09.2018 - Aktenzeichen 2 MB 36/17

DRsp Nr. 2018/17199

Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die teilweise Erneuerung einer Straße; Berücksichtigungsfähigkeit des sog. Blockbinnenhofes bei der Aufwandsverteilung

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 5. Dezember 2017 geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Ausbaubeitragsbescheid vom 30. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 wird angeordnet, soweit die Antragstellerin zu einem Straßenausbaubeitrag von mehr als 1.559,19 Euro herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 83 % und die Antragsgegnerin zu 17 %.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 469,26 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG § 8 Abs. 1; KAG § 8 Abs. 4 S. 3; BauGB § 123 Abs. 2; BauGB § 127 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2017 ist in dem tenorierten Umfange begründet; im Übrigen ist sie unbegründet und war daher zurückzuweisen.