OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2018
19 E 654/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4412/16

Heraufsetzen der Festsetzung des Streitwerts in Schülerfahrkostensachen (hier: Übernahme von Schülerfahrkosten)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2018 - Aktenzeichen 19 E 654/17

DRsp Nr. 2018/3715

Heraufsetzen der Festsetzung des Streitwerts in Schülerfahrkostensachen (hier: Übernahme von Schülerfahrkosten)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 19.200,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Kläger aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) begehren, den vom Verwaltungsgericht auf bis zu 500,00 Euro festgesetzten Streitwert auf 20.000,00 Euro heraufzusetzen, ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist für die Streitwertfestsetzung, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, die Höhe dieser Geldleistung maßgebend. Dementsprechend bemisst der Senat den Streitwert in Schülerfahrkostensachen grundsätzlich nach dem im Klageantrag bezifferten oder im Klagebegehren zum Ausdruck kommenden Geldleistungsbetrag.

OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - 19 E 818/16 -, juris, Rn. 1, und vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris, Rn. 36 f., m. w. N.