Die Gegenvorstellung der Kl�gerin beziehungsweise der Kl�gervertreterin, mit der eine Heraufsetzung des im Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 festgesetzten Streitwerts begehrt wird, gibt keine Veranlassung zur Ab�nderung der Streitwertfestsetzung.
1. Aus der Gegenvorstellung geht bereits nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, ob sie namens der Kl�gervertreterin oder namens der Kl�gerin eingelegt worden ist. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats ist keine Klarstellung eingegangen. Eine Partei wird aber - anders als ihr Prozessbevollm�chtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelm��ig nicht beschwert (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl�sse vom 11. Oktober 2016 -
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