BGH - Beschluss vom 20.03.2018
VIII ZR 191/17
Normen:
GKG § 41 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 232 C 95/16
LG Berlin, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 66 S 116/17

Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts i.R.d. Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung

BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 191/17

DRsp Nr. 2018/4963

Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts i.R.d. Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Kl�gerin beziehungsweise der Kl�gervertreterin, mit der eine Heraufsetzung des im Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 festgesetzten Streitwerts begehrt wird, gibt keine Veranlassung zur Ab�nderung der Streitwertfestsetzung.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2;

Gr�nde

1. Aus der Gegenvorstellung geht bereits nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, ob sie namens der Kl�gervertreterin oder namens der Kl�gerin eingelegt worden ist. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats ist keine Klarstellung eingegangen. Eine Partei wird aber - anders als ihr Prozessbevollm�chtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelm��ig nicht beschwert (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl�sse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZB 94/14, juris Rn. 3; vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114 Rn. 6; jeweils mwN).