Gründe
Die von den Bevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG), mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts für die Klage des Käufers gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2019 begehren, ist zulässig und begründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, derzeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013). Danach ist gemäß Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2013 bei Anfechtung der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Käufer ein Viertel des Kaufpreises als Streitwert anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2006 - 9 B 04.1217 - juris Rn. 36; B.v. 27.6.2006 - 9 ZB 05.1233 - juris Rn. 39).