BGH - Urteil vom 06.03.1998
V ZR 244/96
Normen:
BGB § 818 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 818 Abs. 1 Zinszahlungen, ersparte 1
BGHZ 138, 160
DB 1998, 1403
DRsp I(144)147c
JZ 1998, 955
JuS 1998, 951
MDR 1998, 891
NJW 1998, 2354
WM 1998, 1398
ZIP 1998, 1110
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Herausgabe des durch ersparte Zinszahlungen Erlangten

BGH, Urteil vom 06.03.1998 - Aktenzeichen V ZR 244/96

DRsp Nr. 1998/15904

Herausgabe des durch ersparte Zinszahlungen Erlangten

»Hat der Bereicherungsschuldner das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwandt, hat er die dadurch ersparten Zinszahlungen entsprechend § 818 Abs. 1 und 2 BGB als Vorteile aus dem Gebrauch des Geldes an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben.«

Normenkette:

BGB § 818 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 20. Dezember 1991, den der Notar K. B. (Streithelfer) beurkundete, zwei Grundstücke in Berlin für 3.500.000 DM, um darauf ein Wohn- und Geschäftshaus entsprechend einem bereits eingereichten Bauantrag zu errichten.

In § 1 des Kaufvertrages heißt es deshalb u.a.:

"Dieser Bauantrag nebst den diesem Vertrag beigefügten Unterlagen und Plänen ist Gegenstand dieses Vertrages. Parteien verzichten auf Verlesen. (...)

Verkäufer versichert, daß Kündigungen bzw. Räumungsverpflichtungen aller Mieter und Gewerbemieter in dem abzureißenden Gebäude S. Straße zum 31.12.1992 sichergestellt sind."

Den vereinbarungsgemäß am 11. Februar 1992 gezahlten Kaufpreisteilbetrag in Höhe von 1.500.000 DM verwandte die Beklagte zur Tilgung eigener Schuldverpflichtungen.