LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.06.2013
11 Sa 517/12
Normen:
BGB § 604; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 689/12
LAG Rheinland-Pfalz, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 517/12

Herausgabe leihweise eingebrachter Gegenstände der Arbeitnehmerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 517/12

DRsp Nr. 2013/15998

Herausgabe leihweise eingebrachter Gegenstände der Arbeitnehmerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ist zwischen der Arbeitnehmerin und der Arbeitgeberin ein Leihvertrag über mitgebrachte Gegenstände zustande gekommen und haben die Parteien vereinbart, dass die eingebrachten Gegenstände für den Fall, dass diese wieder selbst gebraucht werden oder die Arbeitnehmerin nicht mehr für die Arbeitgeberin tätig sein sollte, wieder weggenommen werden können, ist es für den Rückforderungsanspruch der Verleiherin ohne Bedeutung, wann die Arbeitnehmerin welche dieser Gegenstände mitgebracht oder ob und an wen sie diese übergeben hat.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.03.2013 - 11 Sa 517/12 - wird aufrechterhalten.

Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 604; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Herausgabe von verschiedenen Gegenständen.