BGH - Urteil vom 13.12.2012
III ZR 298/11
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
DB 2013, 398
DB 2013, 7
DStR 2013, 14
FamRZ 2013, 379
NJW 2013, 448
VersR 2013, 596
WM 2013, 155
WM 2014, 584
ZIP 2013, 219
ZIP 2013, 6
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1931/09
OLG Dresden, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 488/10

Herleitung der Kenntnis/grob fahrlässigen Unkenntnis vom Beratungsfehler eines Anlageberaters durch das genaue Durchlesen des Anlageprospekts nach Einstellung der prospektierten Ausschüttungen seitens des Ehegatten des Anlegers; Voraussetzung für die Zurechnung der bei der Lektüre des Prospekts gewonnenen Erkenntnisse zu dem Anleger

BGH, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen III ZR 298/11

DRsp Nr. 2013/1047

Herleitung der Kenntnis/grob fahrlässigen Unkenntnis vom Beratungsfehler eines Anlageberaters durch das genaue Durchlesen des Anlageprospekts nach Einstellung der prospektierten Ausschüttungen seitens des Ehegatten des Anlegers; Voraussetzung für die Zurechnung der bei der Lektüre des Prospekts gewonnenen Erkenntnisse zu dem Anleger

Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Beratungsfehler eines Anlageberaters lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass der Ehegatte des Anlegers den Anlageprospekt nach Einstellung der prospektierten Ausschüttungen "genau durchgelesen" hat. Die bei der Lektüre des Prospekts gewonnenen Erkenntnisse muss sich der Anleger nur dann zurechnen lassen, wenn der Ehegatte als Wissensvertreter des Anlegers tätig geworden ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass ihm im Zusammenhang mit der Verfolgung des Schadensersatzanspruchs gegen den Berater die Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen übertragen worden ist. Letzteres darf auch bei Ehegatten nicht schlicht vermutet, sondern muss vom Tatrichter auf der Grundlage hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte festgestellt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. November 2011 aufgehoben.