OVG Hamburg - Urteil vom 15.06.2000
2 Bf 15/97
Normen:
BauGB § 29 ;
Fundstellen:
BRS 63, 698
BauR 2000, 1842

Herstellung einer befestigten Fläche als Garagenzufahrt bei Erhaltungspflicht für Vor- und Hintergärten

OVG Hamburg, Urteil vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 2 Bf 15/97

DRsp Nr. 2001/3373

Herstellung einer befestigten Fläche als Garagenzufahrt bei Erhaltungspflicht für Vor- und Hintergärten

»1. Die Befestigung und Nutzung einer Grundstücksfläche als Zufahrt zu einer Garage sind grundsätzlich ohne bodenrechtliche Relevanz.2. Enthält ein nach § 173 Abs. 3 BauGB übergeleiteter Bebauungsplan für ein Wohngebiet die zusätzliche Festsetzung, daß Vor- und Hintergärten zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten seien, steht dies der Herstellung und Nutzung einer befestigten Fläche im Vorgarten als Zufahrt zu einer (Keller)Garage nicht entgegen.«

Normenkette:

BauGB § 29 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung einer Kellergarage. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes O.-Straße ..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baustufenplanes Harvestehude/Rotherbaum vom 6. September 1955, ist als "W 2 g" ausgewiesen und von folgender Klausel betroffen:

"Vor- und Hintergärten sind zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten."

Das Grundstück liegt des weiteren im Geltungsbereich der auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützten Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Harvestehude vom 26. April 1988, GVBl. 66 (im folgenden: Erhaltungsverordnung).