Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung einer Kellergarage. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes O.-Straße ..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baustufenplanes Harvestehude/Rotherbaum vom 6. September 1955, ist als "W 2 g" ausgewiesen und von folgender Klausel betroffen:
"Vor- und Hintergärten sind zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten."
Das Grundstück liegt des weiteren im Geltungsbereich der auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützten Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Harvestehude vom 26. April 1988, GVBl. 66 (im folgenden: Erhaltungsverordnung).
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