Streitig ist, ob bereits vor der Bauantragstellung im Oktober 1996 in die ehemalige Scheune eine Wohnung eingebaut worden war und dem nachfolgend, ob dem Kläger eine Eigenheimzulage für die Herstellung einer neuen Wohnung oder für den Ausbau und die Erweiterung einer bereits vorhandenen Wohnung zusteht.
Der Kläger ist seit 1978 Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Nnn, nach seinen eigenen Angaben vom 10. 10.1978 bestehend aus Scheune und Hühnerstall.
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