FG Nürnberg - Urteil vom 23.01.2003
VI 227/00
Normen:
EigZulG § 2 ; EigZulG § 19 Abs. 1 ; EigZulG § 19 Abs. 5 ;

Herstellungsbeginn bei Schwarzbau, wenn Bauantrag erst nach Errichtung gestellt wird

FG Nürnberg, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen VI 227/00

DRsp Nr. 2003/6684

Herstellungsbeginn bei Schwarzbau, wenn Bauantrag erst nach Errichtung gestellt wird

1. Als Herstellungsbeginn für eine Wohnung kann nicht der Zeitpunkt der späteren Bauantragstellung zugrundegelegt werden, wenn die Wohnung bereits Jahre vorher als sog. Schwarzbau errichtet war und aufgrund einer Nutzungsuntersagung nicht genutzt werden konnte. 2. Von einer Neuerrichtung kann bei Renovierungsmaßnahmen an einem sog. Schwarzbau nach Beendigung der Nutzungsuntersagung nicht ausgegangen werden, wenn insoweit nur leerstehender oder verwahrloster Wohnraum in Stand gesetzt oder grundlegend renoviert worden ist.

Normenkette:

EigZulG § 2 ; EigZulG § 19 Abs. 1 ; EigZulG § 19 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bereits vor der Bauantragstellung im Oktober 1996 in die ehemalige Scheune eine Wohnung eingebaut worden war und dem nachfolgend, ob dem Kläger eine Eigenheimzulage für die Herstellung einer neuen Wohnung oder für den Ausbau und die Erweiterung einer bereits vorhandenen Wohnung zusteht.

Der Kläger ist seit 1978 Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Nnn, nach seinen eigenen Angaben vom 10. 10.1978 bestehend aus Scheune und Hühnerstall.