BGH - Urteil vom 21.02.1992
V ZR 273/90
Normen:
BGB §§ 242, 313 S. 1; ZPO § 256 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(413)218Nr.1c
MDR 1992, 965
NJW 1992, 1897
WM 1992, 923

Hilfsweiser Klageantrag auf Zwischenfeststelung - Arglisteinwand bei abredegemäßer Ersetzung einer beurkundeter Nebenabrede in Grundstückskaufvertrag

BGH, Urteil vom 21.02.1992 - Aktenzeichen V ZR 273/90

DRsp Nr. 1993/781

Hilfsweiser Klageantrag auf Zwischenfeststelung - Arglisteinwand bei abredegemäßer Ersetzung einer beurkundeter Nebenabrede in Grundstückskaufvertrag

»a) Auf Zwischenfeststellung nach § 256 Abs. 2 ZPO kann auch hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrages geklagt werden. b) Ist Inhalt des beurkundeten Vertrages der Verkauf eines Grundstücks und der Bau eines Hauses nebst Garage, sollte aber von vornherein statt der Garage zum gleichen Preis ein Duschbad errichtet werden, so kann der Berufung auf den Formmangel dieser Abrede der Arglisteinwand entgegenstehen, wenn der Verkäufer in der Weise vorgeht, daß er über den Preis der nicht erstellten Garage hinaus eine Vergütung für das Duschbad einklagt, dadurch den Käufer zum Nachweis der Nebenabrede zwingt, sodann aber den geführten Beweis dazu ausnutzt, hilfsweise Feststellung der Formnichtigkeit des Vertrages zu beantragen.«

Normenkette:

BGB §§ 242, 313 S. 1; ZPO § 256 Abs. 2 ;

Tatbestand: