VGH Bayern - Beschluss vom 28.10.2021
15 C 21.2563
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 18.1855

Hinfälligkeit einer Entscheidung nach der Rücknahme einer Streitwertbeschwerde

VGH Bayern, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 15 C 21.2563

DRsp Nr. 2021/17104

Hinfälligkeit einer Entscheidung nach der Rücknahme einer Streitwertbeschwerde

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3;

Gründe

Mit Urteil vom 8. Juli 2021 gab das Verwaltungsgericht Regensburg einer vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage statt und setzte mit Beschluss desselben Tags den Streitwert zunächst auf 5.000 Euro fest. Gegen den Streitwertbeschluss legte der Bevollmächtigte des Klägers Beschwerde ein; der Streitwert sei aus seiner Sicht richtigerweise auf 30.000 Euro festzusetzen. Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde teilweise ab und setzte mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 unter Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 8. Juli 2021 den Streitwert sodann auf 21.522 Euro fest. Soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, legte das Verwaltungsgericht diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 27. Oktober 2021 wurde die Beschwerde, soweit ihr nicht durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2021 abgeholfen wurde, zurückgenommen.