OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.12.2001
Verg 22/01
Normen:
GWB § 97 Abs. 5 § 107 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 § 111 Abs. 2 § 116 § 120 Abs. 2 § 123 ; BGB § 133 § 157 § 242 ; VOL/A § 19 Nr. 3 § 25 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZBau 2002, 578

Hinreichende Aussicht auf Zuschlagserteilung als Voraussetzungen der Antragsbefugnis eines Bieters; Rechtsfolgen teilweise Beschränkungen der Rüge vergaberechtlicher Verstöße; Umfang der Akteneinsicht im Vergabenachprüfungsverfahren; Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Beschwerdegericht; Abwägungskriterien vor der Vergabe eines Auftrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2001 - Aktenzeichen Verg 22/01

DRsp Nr. 2006/9770

Hinreichende Aussicht auf Zuschlagserteilung als Voraussetzungen der Antragsbefugnis eines Bieters; Rechtsfolgen teilweise Beschränkungen der Rüge vergaberechtlicher Verstöße; Umfang der Akteneinsicht im Vergabenachprüfungsverfahren; Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Beschwerdegericht; Abwägungskriterien vor der Vergabe eines Auftrags

1. Eine hinreichende Aussicht auf die Erteilung des Zuschlags als Voraussetzung der Antragsbefugnis des Bieters nach § 107 Abs. 2 GWB liegt auch dann vor, wenn die Bietefrist vom Bieter nicht verlängert worden ist, diese aber von der Vergabestelle auch nicht zu einer Zustimmung zu einer Verlängerung aufgefordert worden ist. 2. Rügt ein Bieter zunächst vergaberechtliche Verstöße in Bezug auf die Vergabe aller Lose, beschränkt er die Rüge dann auf zwei Lose und dehnt er den Nachprüfungsantrag anschließend wieder auf alle Lose aus, so ist dies weder rechtsmißbräuchlich noch unzulässig. 3. Das Recht zur Akteneinsicht im Vergabenachprüfungsverfahren umfasst regelmäßig nicht die Einsicht in die Angebote der Mitbewerber sowie deren Kalkulationsgrundlagen. Hierbei handelt es sich vielmehr um gem. §§ 72 Abs. 3 S. 2, 111 Abs. 2, 120 Abs. 2 GWB zu wahrende Geschäftsgeheimnisse der Mitbewerber.