BVerwG - Beschluss vom 18.05.2005
4 BN 21.05
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 4;
Fundstellen:
BRS 69 Nr. 92
ZfBR 2006, 63
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 26 N 00.1883

Hinreichende Bestimmtheit bei der Festsetzung einer abweichenden Bauweise

BVerwG, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen 4 BN 21.05

DRsp Nr. 2005/8480

Hinreichende Bestimmtheit bei der Festsetzung einer abweichenden Bauweise

Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sich deren Inhalt erst durch eine Auslegung erschließt; allerdings darf die die Wahl der Bauweise i.S. von § 22 Abs. 4 BauNVO nicht ausschließlich dem Belieben des Bauwerbers überlassen.

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 4;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

1. Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 32.92 - (ZfBR 1993, 297) zuzulassen. Die Voraussetzungen einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nur erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsnorm mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Das ist hier nicht der Fall.