BGH - Urteil vom 22.03.2018
I ZR 118/16
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 17 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2018, 2495
GRUR 2018, 1161
MDR 2018, 1330
NJW-RR 2019, 159
WRP 2018, 1329
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 354/05
OLG Koblenz, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1382/13

Hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage gerichteten Klageantrags; Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen; Vorliegen eines Betriebsgeheimnisses im Sinne von § 17 UWG bzgl. einer Hohlfasermembranspinnanlage

BGH, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen I ZR 118/16

DRsp Nr. 2018/13800

Hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage gerichteten Klageantrags; Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen; Vorliegen eines Betriebsgeheimnisses im Sinne von § 17 UWG bzgl. einer Hohlfasermembranspinnanlage

a) Ein auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage gerichteter Klageantrag, der auf das Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt ist, ist hinreichend bestimmt, wenn sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, auch wenn er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet.b) Die konkreten Maße und Anordnungen von Düsenkörper und Düsenblöcken einer Hohlfasermembranspinnanlage, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG in Betracht.