Der Kläger erbrachte 1985 für den Beklagten aufgrund verschiedener Verträge Werkleistungen aus den Bereichen Sanitär, Heizung und Flaschnerei. Er macht gegen den beklagten Architekten, der auf eigene Rechnung und in größerem Umfang Wohnhäuser errichtet, Werklohnansprüche geltend. Der Kläger erwirkte Anfang 1989 einen Mahnbescheid mit folgendem Inhalt:
»Hauptforderung: Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. Rechnungen 85031 - 85466 vom 01. 02. 1985 bis 23. 01. 1986: 12.046,20 DM.«
Gegen den Mahnbescheid hat der Beklagte am 26. Januar 1989 rechtzeitig Widerspruch erhoben. Der Kläger hat mit einem am 6. Oktober 1990 eingegangenen Schriftsatz die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Den Forderungsbetrag hat er sodann wie folgt berechnet:
»a) Rechnung vom 01. 02. 1985 Nr. 85 031 = 259,-- DM
b) Rechnung vom 31. 12. 1985 Nr. 85 456 = 17.227,32 DM
./. Zahlungen 9.120,-- = DM 5.500,-- DM
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