BGH - Urteil vom 03.12.1998
VII ZR 405/97
Normen:
BGB § 633 ; VOB/B § 13 Nr. 5;
Fundstellen:
BB 1999, 339
BGHR BGB § 633 Abs. 2 S. 1 Mängelbeseitigungsverlangen 4
BGHR VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 1 Mängelbeseitigungsverlangen 2
BauR 1999, 391
DB 1999, 526
DRsp I(138)867-I4a
MDR 1999, 417
NJW 1999, 1330
WM 1999, 800
ZfBR 1999, 135
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Hinreichende Bezeichnung des Mangels in einem Mängelbeseitigungsverlangen

BGH, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen VII ZR 405/97

DRsp Nr. 1999/2159

Hinreichende Bezeichnung des Mangels in einem Mängelbeseitigungsverlangen

»Beim Mängelbeseitigungsverlangen ist mit einer hinreichend genauen Bezeichnung der "Mangelerscheinungen" (der "Symptome" des Mangels) der Mangel selbst bezeichnet. Der Auftraggeber braucht die Ursachen der Symptome nicht zu bezeichnen. Unschädlich ist, wenn er zusätzlich - möglicherweise andere als später tatsächlich festgestellte - Ursachen für die Entstehung der Mängel angibt.«

Normenkette:

BGB § 633 ; VOB/B § 13 Nr. 5;

Tatbestand:

I. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 125.545,32 DM.

II. Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Juni 1994 mit der Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Festpreis von 720.000 DM. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Am 15. März 1995 kündigte die Beklagte wegen behaupteter fehlender Mitwirkungshandlungen der Klägerin. Diese leitete am 30. März 1995 ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem sie u.a. geltend machte, daß in den Fundamentplatten im Kellergeschoß Wasser eindringe, die Dacheindeckung undicht und der Putz an sämtlichen Außenwänden abgeplatzt sei. Das Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren wurde der Beklagten am 26. Juni 1995 zugestellt.