BVerwG - Urteil vom 07.05.2014
4 CN 5.13
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; BauGB § 9 Abs. 7; BauGB § 33; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 6 Abs. 1; BauNVO § 19 Abs. 3 S. 1; TA Lärm Nr. 6.7;
Fundstellen:
BauR 2014, 1736
BauR 2014, 1975
DÖV 2014, 937
NVwZ 2014, 1170
ZfBR 2014, 694
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 14/11

Hinweis in der erneuten Bekanntmachung auf die Arten umweltbezogener Informationen bzgl. Abgabe von Stellungnahmen zu den geänderten oder ergänzten Teilen eines Bebauungsplans

BVerwG, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 4 CN 5.13

DRsp Nr. 2014/12280

Hinweis in der erneuten Bekanntmachung auf die Arten umweltbezogener Informationen bzgl. Abgabe von Stellungnahmen zu den geänderten oder ergänzten Teilen eines Bebauungsplans

Wird in der erneuten Bekanntmachung der erneuten Auslegung eines geänderten oder ergänzten Entwurfs eines Bebauungsplans bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, braucht in der Bekanntmachung nur auf die Arten umweltbezogener Informationen hingewiesen zu werden, die zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar sind.

Tenor

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; BauGB § 9 Abs. 7; BauGB § 33; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 6 Abs. 1; BauNVO § 19 Abs. 3 S. 1; TA Lärm Nr. 6.7;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans L. 53 der Antragsgegnerin.