OLG Bremen - Urteil vom 15.02.2001
5 U 69/00 c
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 3; BGB §§ 635, 639 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1599

Hinweispflicht des Bauunternehmers; Verantwortlichkeit des Werkunternehmers für das von ihm zu erbringende Gewerk; Prüfung der Ursachen von Mängeln

OLG Bremen, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen 5 U 69/00 c

DRsp Nr. 2001/15165

Hinweispflicht des Bauunternehmers; Verantwortlichkeit des Werkunternehmers für das von ihm zu erbringende Gewerk; Prüfung der Ursachen von Mängeln

»1. Auch beim BGB -Werkvertrag gilt der Grundsatz des § 4 Nr. 3 VOB/B, der eine Prüfungs- und - bei Bedenken gegen die Ausführung - eine Hinweispflicht des Bauunternehmers vorsieht. Der dort niedergelegte Grundsatz ist lediglich eine Konkretisierung einer solchen auch im BGB - Werkvertrag geltenden Prüfungspflicht, die sich letztlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt. 2. Welche Anforderungen an die Prüfungspflicht des Bauunternehmers im einzelnen zu stellen sind, bestimmt sich u.a. nach dem von dem Unternehmer zu erwartenden Fachwissen, nach seiner Kenntnis vom Informationstand des Vorunternehmers und überhaupt durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Dabei sind die Anforderungen an die Erfüllung einer solchen Verpflichtung um so höher, je wichtiger die Überprüfung für den Erfolg der Baumaßnahme ist. Daß sie damit im Bereich der Gründung eines Gebäudes am höchsten sind, liegt auf der Hand. Will oder kann der Bauunternehmer die Güte der Vorarbeiten nicht selbst beurteilen, muß er sich gegebenenfalls sachverständig beraten lassen. Das gilt auch im Bereich der Gründung eines Einfamilienhauses.«