OLG Köln - Urteil vom 17.06.1994
19 U 118/93
Normen:
BGB § 631 ; VOB/B § 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1108
DRsp I(138)739Nr. I.3.a. (Ls)
NJW-RR 1995, 19

Hinweispflicht des Unternehmers bei Aufbau seiner Arbeit auf Vorarbeiten - Werkvertrag; Bauvertrag; Hinweispflicht

OLG Köln, Urteil vom 17.06.1994 - Aktenzeichen 19 U 118/93

DRsp Nr. 1996/29248

Hinweispflicht des Unternehmers bei Aufbau seiner Arbeit auf Vorarbeiten - Werkvertrag; Bauvertrag; Hinweispflicht

»Ein Unternehmer, der Betonplatten auf einer Terrasse verlegt, muß den Auftraggeber darauf hinweisen, dass der Untergrund (hier: verfüllter Arbeitsraum neben der Außenwand des Hauses) unzureichend verdichtet ist und keine geeignete Grundlage für den Plattenbelag bietet, weil ein Absacken der Platten zu befürchten ist. Kommt es zu einem Absacken der Platten des Terrassenbelages, weil die Voraussetzungen für eine fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten nicht gegeben waren, so ist der Unternehmer nur dann von der Gewährleistung befreit, wenn er die ihm obliegende Hinweispflicht, wie sie in § 4 Nummer 3 VOB/B für den Bauvertrag nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen normiert ist und die gemäß § 242 BGB auch für den Bauvertrag nach BGB gilt, erfüllt hat.«

Normenkette:

BGB § 631 ; VOB/B § 4 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.