BGH - Urteil vom 18.01.1973
VII ZR 88/70
Normen:
BGB § 633, § 634, § 635, § 254, § 278 ;
Fundstellen:
BauR 1973, 190
MDR 1973, 403
NJW 1973, 518
ZfBR 1987, 27
ZfBR 1989, 184
ZfBR 1991, 208, 256

Hinweispflichten des Auftragnehmers bei erkannten Planungsmängeln

BGH, Urteil vom 18.01.1973 - Aktenzeichen VII ZR 88/70

DRsp Nr. 1996/14930

Hinweispflichten des Auftragnehmers bei erkannten Planungsmängeln

Führt ein Auftragnehmer den fehlerhaften Plan eines Architekten aus, obwohl er genau erkennt, daß der Planungsfehler mit Sicherheit zu einem Mangel des Bauwerks führen muß, und ohne den Auftraggeber selbst vorher darauf hingewiesen zu haben, so kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber dem Auftraggeber auf ein mitwirkendes Verschulden als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers (§§ 254, 278 BGB) nicht berufen.

Normenkette:

BGB § 633, § 634, § 635, § 254, § 278 ;

Hinweise:

Vorstehendes gilt entsprechend bei fehlerhafter Planungsleistung von Sonderfachleuten (OLG Hamm, BauR 1992, 78 für fehlerhaft arbeitenden Vermessungsingenieur). Keine quotenmäßige Haftungsverteilung erfolgt bei Ausführungsfehler durch Bauunternehmer und gleichzeitiger Aufsichtsverletzung des Architekten.

Fundstellen
BauR 1973, 190
MDR 1973, 403