OLG Köln - Urteil vom 27.04.2001
11 U 63/00
Normen:
BGB § 254 ; VOB/B § 13 Nr. 7;
Fundstellen:
BauR 2001, 1627 (Ls)
NJW-RR 2002, 15
OLGReport-Köln 2001, 268
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 376/97

Hinweispflichten des Bauunternehmers

OLG Köln, Urteil vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 11 U 63/00

DRsp Nr. 2001/15187

Hinweispflichten des Bauunternehmers

1. Der Bauunternehmer muss durch Hinweise an den Auftraggeber Gefahren vorbeugen, die sich daraus ergeben können, dass der Wegfall einer ihm ursprünglich übertragenen, später aber entzogenen für den Bauerfolg gewichtigen Bauleistung beim Auftraggeber und seinen Architekten in Vergessenheit geraten ist oder dass die daraus erwachsenden Gefahren von ihnen nicht erkannt oder nicht bedacht worden sind.2. Über besonders gewichtige und schadensträchtige Abläufe bei der Errichtung eines Großbauprojekts sind alle Baubeteiligten eindringlich zu unterrichten. Insoweit sind Koordination und Kommunikation durch klare planerische Vorgaben zum Bauablauf so weit wie möglich sicherzustellen. Bringt eine Verschiebung von Teilen eines Bauloses erhebliche Gefahren und Risiken für das Gesamtgelingen des Bauwerks mit sich (hier: Aufschwimmen des Baukörpers durch Hochwasser), müssen der (sachkundige) Auftraggeber und die von ihm mit der Planung bzw. Bauüberwachung betrauten Architekten dem durch wirksame und nachhaltige Maßnahmen in einer nach Möglichkeit jedes Risiko ausschließenden Weise vorbeugen.