BGH - Urteil vom 24.09.1992
VII ZR 213/91
Normen:
VOB/B § 4 C Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1993, 26
BauR 1993, 79
DB 1993, 1281
DRsp I(138)650a
LM H. 4/93 § 4 [C] VOB/B 1973 Nr 8
MDR 1993, 47
NJW-RR 1993, 26
WM 1993, 166
ZfBR 1993, 20
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Hinweispflichten eines Werkunternehmers

BGH, Urteil vom 24.09.1992 - Aktenzeichen VII ZR 213/91

DRsp Nr. 1993/404

Hinweispflichten eines Werkunternehmers

»Zu Hinweispflichten eines Werkunternehmers, der eine »alternative« Wärmegewinnung für ein Einfamilienhaus plant und baut.«

Normenkette:

VOB/B § 4 C Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagte hat für einen Wohnhausneubau des Klägers u.a. die Heizungsanlage zunächst projektiert und dann - aufgrund eines weiteren Auftrags - auch gebaut. Es handelt sich um eine mit anderen Wärmeerzeugern (Kaminheizung, Anschluß für Solaranlage) kombinierte Wärmepumpenanlage. Ihren vertraglichen Beziehungen haben die Parteien die VOB/B zugrunde gelegt. Nach Auffassung des Klägers ist die Wärmepumpenanlage falsch geplant und erbringt keine ausreichende Leistung. Er verlangt deshalb von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 90.089,51 DM.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich seine Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.