VG Karlsruhe - Urteil vom 23.06.2020
12 K 6647/18
Normen:
BauNVO (1990) § 16 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO (1990) § 18 Abs. 1;

Höhe baulicher Anlagen; Bezugspunkt; Geländeoberfläche; Planiehöhe; Baugenehmigungsverfahren

VG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 12 K 6647/18

DRsp Nr. 2020/11600

Höhe baulicher Anlagen; Bezugspunkt; Geländeoberfläche; Planiehöhe; Baugenehmigungsverfahren

Zur Unwirksamkeit einer textlichen Festsetzung über die Höhe baulicher Anlagen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 Abs. 1 BauNVO in einem Bebauungsplan, nach der als Bezugspunkt der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen die im Baugenehmigungsverfahren festzulegende Geländeoberfläche gilt, wobei als festzulegende Geländeoberfläche in der Regel die das Gebäude umgebende Planiehöhe gelten soll.

Der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 28. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Juni 2018 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BauNVO (1990) § 16 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO (1990) § 18 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Vergrößerung ihres auf dem Vorhabengrundstück Flurstück Nr. XXX auf der Gemarkung der Beigeladenen ("XXX") bereits befindlichen Supermarktes.