OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.02.2018
I-10 W 4/18
Normen:
GKG § 21; KV-GKG Nr. 1222;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 145/06

Höhe der Gerichtskosten bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich nach vorheriger Aufhebung eines Urteils in der Berufungsinstanz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen I-10 W 4/18

DRsp Nr. 2019/203

Höhe der Gerichtskosten bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich nach vorheriger Aufhebung eines Urteils in der Berufungsinstanz

1. Auch ein im Rechtsmittelverfahren aufgehobenes Urteil zählt zu den einer Ermäßigung entgegenstehenden Urteilen i. S. d. Nr. 1222 S. 1, 2. Hs. KV-GKG.2. Ein Fehler in der Sachbehandlung des Berufungsgerichts kann mangels Kausalität des Fehlers für die Kostenentstehung nicht gem. § 21 GKG ein Entfallen der bereits mit Berufungseinlegung anfallenden 4,0-Gebühr nach Nr. 1220 KV-GKG zur Folge haben.

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2017 (Bl. VI GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 29. August 2018 (Kassenzeichen XXX, Bl. VIa GA) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21; KV-GKG Nr. 1222;

Gründe

I.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.