BGH - Urteil vom 27.06.1966
III ZR 202/65
Normen:
BBauG § 87 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 14;
Fundstellen:
BB 1966, 919
BBauBl 1966, 465
BRS 19 Nr. 87
DB 1966, 1802
LM Nr. 1 zu § 87 BBauG
NJW 1966, 2012
WM 1966, 1057
Vorinstanzen:
OLG Hamm ? Urteil vom 29.06.1965 ? Baul ...,

Höhe des Angebots für den freihändigen Erwerb eines Grundstücks vor dessen Enteignung

BGH, Urteil vom 27.06.1966 - Aktenzeichen III ZR 202/65

DRsp Nr. 2009/18536

Höhe des Angebots für den freihändigen Erwerb eines Grundstücks vor dessen Enteignung

1. a) Das angemessene Angebot eines freihändigen Erwerbs seitens des (späteren) Enteignungsantragstellers muss grundsätzlich nicht nur den Betrag für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust, sondern auch für andere durch die Enteignung eintretende entschädigungspflichtige Vermögensnachteile umfassen, insbesondere vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes für den Fall, dass ein Grundstück von einem in innerem Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Vollenteignung stehenden Bauverbot betroffen wird, auch den durch dieses Bauverbot entstehenden und noch nicht abgegoltenen Planungsschaden. b) Die Höhe des Angebots braucht, was die Höhe der einzelnen Entschädigungsposten anlangt, nur in etwa der Enteignungsentschädigung zu entsprechen. 2. Die Fragen, ob ein Angebot angemessen ist oder ob der Eigentümer eine Haltung einnimmt, die die Abgabe eines Angebots als überflüssig erscheinen lässt, ist von den damit befassten Kammern und Senaten für Baulandsachen nach dem Sach- und Streitstand der letzten mündlichen Verhandlung vor ihnen zu entscheiden.

Auf die Revision der Landesbaubehörde R. und des Beteiligten B. wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1965 aufgehoben.