OLG Rostock - Urteil vom 05.10.1994
2 U 39/94
Normen:
BGB § 648 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 262
OLGReport-Rostock 1995, 11
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg,

Höhe des Streitwerts einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek

OLG Rostock, Urteil vom 05.10.1994 - Aktenzeichen 2 U 39/94

DRsp Nr. 1998/3151

Höhe des Streitwerts einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek

Soweit die erbrachte Werkleistung mangelhaft und ein Wertzuwachs an dem Grundstück damit nicht eingetreten ist, besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.

Normenkette:

BGB § 648 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungsbegründung ist rechtzeitig beim zuständigen Oberlandesgericht Rostock eingegangen.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist jedoch nicht begründet, denn sie hat einen Verfügungsanspruch aus § 648 Abs. 1 BGB nicht gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.

Voraussetzung eines Anspruchs aus § 648 BGB ist eine Forderung aus Werkvertrag. Hierbei ist anerkannt, daß die zu sichernde Forderung noch nicht fällig sein muß (BGHZ 68, 138). Auf eine Abnahme der bereits erbrachten Leistungen kommt es daher nicht an.

Soweit jedoch eine erbrachte Leistung mit Mängeln behaftet ist, besteht ein Anspruch auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nur soweit, daß das Werk mangelfrei ist (BGH a.a.0.). Der Anspruch auf eine Sicherungshypothek besteht daher nur in dem Umfang, als die Leistung des Unternehmers zu einem Wertzuwachs des zu bebauenden Grundstücks geführt hat.