Die Berufung ist statthaft und zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungsbegründung ist rechtzeitig beim zuständigen Oberlandesgericht Rostock eingegangen.
Die Berufung der Verfügungsklägerin ist jedoch nicht begründet, denn sie hat einen Verfügungsanspruch aus § 648 Abs. 1 BGB nicht gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
Voraussetzung eines Anspruchs aus § 648 BGB ist eine Forderung aus Werkvertrag. Hierbei ist anerkannt, daß die zu sichernde Forderung noch nicht fällig sein muß (BGHZ 68, 138). Auf eine Abnahme der bereits erbrachten Leistungen kommt es daher nicht an.
Soweit jedoch eine erbrachte Leistung mit Mängeln behaftet ist, besteht ein Anspruch auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nur soweit, daß das Werk mangelfrei ist (BGH a.a.0.). Der Anspruch auf eine Sicherungshypothek besteht daher nur in dem Umfang, als die Leistung des Unternehmers zu einem Wertzuwachs des zu bebauenden Grundstücks geführt hat.
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