OLG Köln - Beschluss vom 19.12.2014
6 W 190/14
Normen:
UWG § 7 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 180/14

Höhe des Streitwerts einer Wettbewerbsstreitigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 6 W 190/14

DRsp Nr. 2018/16268

Höhe des Streitwerts einer Wettbewerbsstreitigkeit

Der Streitwert einer Wettbewerbsstreitigkeit ist höher anzusetzen, wenn nicht ein Verbraucher, sondern ein Mitbewerber betroffen ist.

Tenor

wird die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Anerkenntnisurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.11.2014 - 84 O 180/14 - aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.12.2014 zurückgewiesen.

Der Bemessung des streitgegenständlichen Verstoßes nach §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG ist mit ursprünglich 10.000,- € auch nach der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen des Wettbewerbsrechts maßvoll und jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde u.a. auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 22.05.2009 (Az. 19 W 5/09) verwiesen hat, hat die Kammer zu Recht darauf hingewiesen, dass im Streitfall nicht ein Verbraucher, sondern ein Mitbewerber betroffen ist. Die darüber hinaus von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Umstände, die bereits Inhalt der Widerspruchschrift und der Kammer daher zum Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung bekannt waren, rechtfertigen ebenfalls keine Herabsetzung des Streitwerts.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

Normenkette:

UWG § 7 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3;