BFH - Beschluss vom 21.07.2017
X S 15/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 344
BFH/NV 2017, 1460

Höhe des Streitwerts im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 21.07.2017 - Aktenzeichen X S 15/17

DRsp Nr. 2017/12794

Höhe des Streitwerts im finanzgerichtlichen Verfahren

1. Begehrt der Kläger eine Erhöhung der Steuer, so ist der Streitwert im Ausgangspunkt mit der Differenz zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer zu bemessen. 2. Die Anhebung des Streitwerts wegen offensichtlich absehbarer zukünftiger Auswirkungen setzt voraus, dass diese dem Grunde nach eindeutig bestimmbar sind. 3. Ist die Höhe dieser Auswirkungen nicht exakt bezifferbar, ist diese zu schätzen. 4. Offensichtlich absehbare Auswirkungen können auch solche sein, die ein Zutun des Steuerpflichtigen erfordern, sofern dieses bei verständiger Betrachtung zu erwarten ist. 5. Tritt im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens eine Kostenrechtsänderung ein, ist die Streitwertbeschränkung nach der neueren Rechtslage zu bemessen, die auch für das Revisionsverfahren gilt.

1. Strebt der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren eine Erhöhung der Steuer an, so bemisst sich der Verfahrenswert nach der Differenz zwischen der erstrebten und der tatsächlich festgesetzten Steuer. 2. Der so ermittelte Streitwert ist gem. § 52 Abs. 3 S. 2 GKG und das Dreifache zu erhöhen, wenn auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger Steuerfestsetzungen beeinflusst (hier: bejaht).

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 1;

Gründe