BGH - Urteil vom 28.04.1992
X ZR 129/90
Normen:
BGB § 649 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 2427
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,

Höhe des Vergütungsanspruchs bei vorzeitiger Abrechnung eines Bauvertrages

BGH, Urteil vom 28.04.1992 - Aktenzeichen X ZR 129/90

DRsp Nr. 1996/13817

Höhe des Vergütungsanspruchs bei vorzeitiger Abrechnung eines Bauvertrages

Der Vergütungsanspruch besteht von vornherein nur abzüglich der ersparten Aufwendungen.

Normenkette:

BGB § 649 ;

Tatbestand:

I. Zwischen der Klägerin, einem Glasveredelungsunternehmen, und der Beklagten, einem Großhandelsunternehmen für Glas- und Keramikwaren, wurde am 15. Januar 1986 ein Vertrag geschlossen, in dem sich die Klägerin verpflichtete, für die Dauer von fünf Jahren in von der Beklagten angemieteten Räumen Glaswaren, die die Beklagte zur Verfügung gestellt hatte, im Stücklohn für diese zu bearbeiten und dabei ausschließlich für die Beklagte tätig zu sein, es sei denn, die Beklagte habe der Tätigkeit der Klägerin für einen Dritten schriftlich zugestimmt. Die Klägerin verlegte ihren Betrieb an den Sitz der Beklagten und nahm dort ihre Tätigkeit auf. In der Folgezeit zeigte der zwischen den Parteien getätigte Umsatz - von einigen Spitzen abgesehen - insgesamt eine abnehmende Tendenz.