OVG Niedersachsen - Urteil vom 05.09.2007
1 KN 204/05
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7 ; FStrG § 9 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 10
BauR 2008, 636

Höhenbegrenzung für bauliche Anlagen

OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 1 KN 204/05

DRsp Nr. 2008/7352

Höhenbegrenzung für bauliche Anlagen

»1. In der Auslegungsbekanntmachung muss das Dienstzimmer, in dem der Planentwurf ausliegt, nicht angegeben werden. 2. Ein Bebauungsplan darf auch für den Bereich Festsetzungen treffen, die nach Fernstraßenrecht einem Anbauverbot unterliegen. 3. Zur Abwägungsgerechtigkeit einer Festsetzung, mit der zum Schutze des Ortsbildes die Höhe baulicher Anlagen beschränkt wird (hier: Verhinderung einer Werbeanlage für Schnellrestaurant in unmittelbarer Nähe zu einer Autobahnauffahrt).«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7 ; FStrG § 9 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin Nr. S-317 (Scheibenweg/Südweg/Heimsweg), mit der aus Anlass ihres Bestrebens, den Werbeturm für ihr Schnellrestaurant von 9,50 m auf 25,00 m zu erhöhen, die Höhe (fast) aller im Änderungsbereich zu errichtenden baulichen Anlagen auf 10,50 m beschränkt worden ist.