BGH - Urteil vom 04.12.1997
VII ZR 177/96
Normen:
HOAI § 1 ;
Fundstellen:
BGHR HOAI § 1 Anwendungsbereich 2
BauR 1998, 193
MDR 1998, 342
NJW 1998, 1228
WM 1998, 766
ZfBR 1998, 94
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Honorar für die Umwandlung eines Mietobjekts in Wohnungseigentum

BGH, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen VII ZR 177/96

DRsp Nr. 1998/1860

Honorar für die Umwandlung eines Mietobjekts in Wohnungseigentum

»Verpflichtet sich der Auftragnehmer, sämtliche tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß ein Mietobjekt in Wohnungseigentum umgewandelt und als Wohnungseigentum veräußert werden kann, dann sind die Preisvorschriften der HOAI auf den Auftragnehmer nicht anwendbar, weil die vereinbarte Leistung erheblich von dem einen Architektenvertrag prägenden Werkerfolg abweicht.«

Normenkette:

HOAI § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliche Vergütung aus zwei Verträgen in Höhe von insgesamt 86.940 DM nebst Zinsen.

Die Beklagte, die einen Teil des kommunalen Wohnungsbestandes in Eigentumswohnungen umwandeln und an die Mieter veräußern wollte, schloß im Juni 1993 mit der Klägerin zwei Verträge über "Grundstücksteilung zum Zwecke der Errichtung und zum Verkauf von Wohnungseigentum", die jeweils ein Objekt der Beklagten zum Gegenstand hatten. Der Auftrag der Klägerin ist in beiden Verträgen wie folgt umschrieben:

"Auftraggeber:

(Beklagte)

beauftragt die J. Vermittlungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (Klägerin) mit der Aufteilung des Objektes:

...

bestehend aus Hof- und Gebäudefläche zum Zwecke der Einrichtung von Wohnungseigentum.