Die Beklagte, eine Stadt mit etwa 7.500 Einwohnern, versandte am 28. September 1987 an mehrere Ingenieure ein Schreiben, um zur Vorbereitung der Auftragsvergabe an den Anbieter mit der niedrigsten Forderung zu ermitteln, welche Honorare für Ingenieurleistungen bei der Erschließung eines bestimmten Baugebiets gefordert würden. Das dem Schreiben beigefügte Antwortformular hat die Überschrift "Honoraranfrage gem. § 55 HOAI (Verkehrsanlagen) " und lautet - soweit hier bedeutsam - wie folgt:
"I. Maßnahme:
Erschließung des Baugebietes Ellerweg mit Straße, Wasser, Kanal;
Honoraranfrage für Projektierung und Bauleitung der gesamten Erschließung, soweit sie von der Stadt H. auszuführen ist.
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