BGH - Urteil vom 02.05.1991
I ZR 227/89
Normen:
BGB § 1004 ; HOAI § 4 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
BGHR UWG vor § 1 Wiederholungsgefahr 5
BGHR UWG § 1 Störerhaftung 2
BGHR UWG § 1 Wettbewerbsvorsprung 5
BauR 1991, 638
DÖV 1992, 228
GRUR 1991, 769
NJW-RR 1991, 1258
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Bamberg,

Honoraranfrage; Zulässigkeit von zu einer Unterbietung der Mindestsätze der HOAI führenden Honoraranfragen einer Kommune an Ingenieure im Zusammenhang mit der Erschließung eines Baugebiets

BGH, Urteil vom 02.05.1991 - Aktenzeichen I ZR 227/89

DRsp Nr. 1996/5453

"Honoraranfrage"; Zulässigkeit von zu einer Unterbietung der Mindestsätze der HOAI führenden Honoraranfragen einer Kommune an Ingenieure im Zusammenhang mit der Erschließung eines Baugebiets

»Eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft (hier: eine Stadt) ist wettbewerbsrechtlich als Störer zur Unterlassung verpflichtet, wenn sie im Zusammenhang mit der Erschließung eines Baugebiets Honoraranfragen an Ingenieure richtet, die so abgefaßt sind, daß sie zu einer wettbewerbswidrigen Unterbietung der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) führen können.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; HOAI § 4 ; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, eine Stadt mit etwa 7.500 Einwohnern, versandte am 28. September 1987 an mehrere Ingenieure ein Schreiben, um zur Vorbereitung der Auftragsvergabe an den Anbieter mit der niedrigsten Forderung zu ermitteln, welche Honorare für Ingenieurleistungen bei der Erschließung eines bestimmten Baugebiets gefordert würden. Das dem Schreiben beigefügte Antwortformular hat die Überschrift "Honoraranfrage gem. § 55 HOAI (Verkehrsanlagen) " und lautet - soweit hier bedeutsam - wie folgt:

"I. Maßnahme:

Erschließung des Baugebietes Ellerweg mit Straße, Wasser, Kanal;

Honoraranfrage für Projektierung und Bauleitung der gesamten Erschließung, soweit sie von der Stadt H. auszuführen ist.