OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.05.2007
I-21 U 186/06
Normen:
MRVG Art. 10 § 3 ; HOAI § 15 Abs. 2 ; BGB § 134 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 352/05

Honoraranspruch des Architekten für Grundstücksvermittlung und Architektenleistungen bzgl. Bauerrichtung - Nichtigkeit des Architektenvertrages wegen Verstoßes gegen Kopplungsverbot?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007 - Aktenzeichen I-21 U 186/06

DRsp Nr. 2008/3665

Honoraranspruch des Architekten für Grundstücksvermittlung und Architektenleistungen bzgl. Bauerrichtung - Nichtigkeit des Architektenvertrages wegen Verstoßes gegen Kopplungsverbot?

1. Nach Art. 10 § 3 MRVG ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich in Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. 2. Entscheidend bei der Feststellung, ob die Verpflichtung des Erwerbers zur Inanspruchnahme von Architektenleistungen in Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks steht, ist, ob dem Erwerber das Grundstück nicht ohne seine Verpflichtung gegenüber dem Architekten von diesem vermittelt worden wäre. In wie weit für den Erwerber dabei ein Zwang zum Abschluss eines Architektenvertrags besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände in der Anbahnung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen sind. 3. Allein der Umstand, dass ein Architekt Baugrundstücke vermittelt und als "Anlaufstelle" für Kaufinteressenten fungiert, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer vom Gesetz missbilligten Verknüpfung von Grundstücksgeschäft mit Architektenvertrag.

Normenkette:

MRVG Art. 10 § 3 ; HOAI § 15 Abs. 2 ; BGB § ;