Honoraranspruch des Architekten wegen erbrachter Planungsleistungen nur bei nachgewiesenem Abschluss eines Architektenvertrages
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen I-5 U 113/06
DRsp Nr. 2008/196
Honoraranspruch des Architekten wegen erbrachter Planungsleistungen nur bei nachgewiesenem Abschluss eines Architektenvertrages
Die Vergütungsvermutung des § 632 Abs. 1BGB bei der Erbringung von Planungsleistungen durch den Architekten setzt voraus, dass ein Architektenvertrag überhaupt geschlossen wurde. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Architekt. Durch die unaufgeforderte Erbringung von Architektenleistungen wird ohne weiter hinzutretende Umstände, die einen Vertragsschluss durch schlüssiges Handeln begründen könnten, kein Honoraranspruch begründet.