OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2007
I-5 U 113/06
Normen:
HOAI § 15 Abs. 2 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 632 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.07.2006

Honoraranspruch des Architekten wegen erbrachter Planungsleistungen nur bei nachgewiesenem Abschluss eines Architektenvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen I-5 U 113/06

DRsp Nr. 2008/196

Honoraranspruch des Architekten wegen erbrachter Planungsleistungen nur bei nachgewiesenem Abschluss eines Architektenvertrages

Die Vergütungsvermutung des § 632 Abs. 1 BGB bei der Erbringung von Planungsleistungen durch den Architekten setzt voraus, dass ein Architektenvertrag überhaupt geschlossen wurde. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Architekt. Durch die unaufgeforderte Erbringung von Architektenleistungen wird ohne weiter hinzutretende Umstände, die einen Vertragsschluss durch schlüssiges Handeln begründen könnten, kein Honoraranspruch begründet.

Normenkette:

HOAI § 15 Abs. 2 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 632 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.